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Achim Finke Assekuranz

von Achim Finke 19 März, 2022
Bei der Erstellung von Risikoanalysen stellen wir sehr oft fest, dass die Frage nach Risiken aus Vertrag und AGB weitgehend unbekannt ist. Auch müssen wir immer wieder feststellen, dass diese Risiken in der Vergangenheit nicht berücksichtigt wurden und oft erhebliche Deckungslücken im Versicherungsschutz bestehen. Was sind überhaupt Risiken aus Vertrag und AGB? Hierzu ein Beispiel: In den AGB eines Herstellers für Sondermaschinen steht, dass er die Maschinen bis zum Kunden liefert, frei Bordsteinkante. Ebenfalls Ersatzteile und angenommene Reklamationen. Somit haftet er für alle Transportschäden zwischen seiner Firma und der Lieferadresse. Versicherungstechnisch bedeutet dieses, dass er eine umfassende Transportversicherung benötigt um Schäden finanziell abzusichern. Die Kosten für eine solche Absicherung muss er in seiner Kalkulation berücksichtigen. Es gibt einige Risiken die sich aus Verträgen ergeben: -Vertragsstrafen (Pönale) -Transportrisiken -Mithaftungen bei Gemeinschaftsprojekten -Haftungen aus Firmengeflechten -Haftungen aus Auflagen von Stadt und Gemeinden und vieles mehr. Ohne ausführliche Analyse vorhandener Verträge, kann eine fachgerechte Absicherung nicht erfolgen. Im Schadenfall kann diese hohe Verluste bedeuten. Und für den Geschäftsführer kann es auch zu einer persönlichen Haftung führen, wenn er die Überprüfung und Absicherung dieses Bereiches unterlassen hat.
von Achim Finke 19 März, 2022
Am 5.8 2009 trat das "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung" (VorsstAG) in Kraft. In § 93 Abs. 2 AktG findet man folgenden Passus: "Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des 1,5 fachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.“ Daraus folgt für Vorstandsmitglieder, dass sie sich an jedem Schaden mit einem vertraglich zu vereinbarenden Prozentsatz zu beteiligen haben. Mindestens 10% des Schadens und maximal das 1,5-fache der Jahresbruttovergütung (es gilt das Jahr der Pflichtverletzung). Betroffen von dieser Regelung sind alle Aktiengesellschaften und auch - Europäische Aktiengesellschaft (S.E.) - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVAG) - Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) - Gebietskörperschaften Die Lösung besteht hierbei in einer erweiterten Absicherungsform, bzw. einem Zusatzbaustein in der D&O Versicherung. Die D&O Selbstbehaltsversicherung
von Achim Finke 08 März, 2019
Viele Autofahrer haben eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, um Schäden, für die kein Verursacher herangezogen werden kann, oder die man selbst verursacht hat, abzusichern. Aber dieser Schutz hat auch Grenzen. Eine dieser Grenzen möchte ich hier einmal aufzeigen. Dazu 4 Beispiele aus der Praxis: Hans G. kauf im Baumarkt 2 Eimer Wandfarbe und stellt diese in seinen Kombi. Auf Rückweg muss er stark bremsen, ein Eimer rutscht nach vorn, geht auf und die Farbe verteilt sich im Innenraum. Schaden fast 20.000€. Holger A. hat sich mehrere Leisten gekauft, 2 Meter lang und diese mittig im PKW verstaut. Auch er muss stark bremsen, eine Leiste rutscht nach von und knallt in den Bildschirm des Navigationsgerätes. Schaden rund 3000€. Walter L. fährt auf der Autobahn, als plötzlich ein Reifen hinten platzt. Er kann den Wagen zwar in der Spur halten, aber die Reifenteile schlagen an das Seitenteil und beschädigt es stark. Schaden über 6000€. Karin U. fahrt auf der Landstrasse als plötzlich eine Spurstange bricht. Diese zerschlägt unter dem Wagen Bereiche des Unterbodens und des Auspuffs. Der Hersteller ersetzt auf Kulanz nur einen Teil, da der Wagen schon weit über 100.000km gelaufen hatte. Sie bleibt auf rund 2000€ Schaden sitzen. Alle diese Fälle sind nicht über die normale Vollkaskoversicherung versichert. Warum? In den Vertragsbedingungen findet man auch Ausschlüsse. Und Schäden, die durch Bremsvorgänge, Bruch von Teilen oder durch den Betrieb verursacht werden, sind ausgeschlossen. Man kann so etwas versichern in dem man einen Zusatzbaustein mit abschließt, die sogenannte Brems-, Betriebs- und Bruchschadendeckung. Mit diesem Baustein, den ich nur empfehlen kann, sind solche Schäden abgedeckt. Leider stellen wir immer wieder fest, das solche Dinge in Beratungen nur selten angeboten werden. Besonders in den Vergleichssportalen im Internet, wird auf so etwas nicht hingewiesen, wir haben zumindest bisher keinen Anbieter gefunden, der auch diese Problematik deutlich hinweist.
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von Achim Finke 19 März, 2022
Bei der Erstellung von Risikoanalysen stellen wir sehr oft fest, dass die Frage nach Risiken aus Vertrag und AGB weitgehend unbekannt ist. Auch müssen wir immer wieder feststellen, dass diese Risiken in der Vergangenheit nicht berücksichtigt wurden und oft erhebliche Deckungslücken im Versicherungsschutz bestehen. Was sind überhaupt Risiken aus Vertrag und AGB? Hierzu ein Beispiel: In den AGB eines Herstellers für Sondermaschinen steht, dass er die Maschinen bis zum Kunden liefert, frei Bordsteinkante. Ebenfalls Ersatzteile und angenommene Reklamationen. Somit haftet er für alle Transportschäden zwischen seiner Firma und der Lieferadresse. Versicherungstechnisch bedeutet dieses, dass er eine umfassende Transportversicherung benötigt um Schäden finanziell abzusichern. Die Kosten für eine solche Absicherung muss er in seiner Kalkulation berücksichtigen. Es gibt einige Risiken die sich aus Verträgen ergeben: -Vertragsstrafen (Pönale) -Transportrisiken -Mithaftungen bei Gemeinschaftsprojekten -Haftungen aus Firmengeflechten -Haftungen aus Auflagen von Stadt und Gemeinden und vieles mehr. Ohne ausführliche Analyse vorhandener Verträge, kann eine fachgerechte Absicherung nicht erfolgen. Im Schadenfall kann diese hohe Verluste bedeuten. Und für den Geschäftsführer kann es auch zu einer persönlichen Haftung führen, wenn er die Überprüfung und Absicherung dieses Bereiches unterlassen hat.
von Achim Finke 19 März, 2022
Am 5.8 2009 trat das "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung" (VorsstAG) in Kraft. In § 93 Abs. 2 AktG findet man folgenden Passus: "Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des 1,5 fachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.“ Daraus folgt für Vorstandsmitglieder, dass sie sich an jedem Schaden mit einem vertraglich zu vereinbarenden Prozentsatz zu beteiligen haben. Mindestens 10% des Schadens und maximal das 1,5-fache der Jahresbruttovergütung (es gilt das Jahr der Pflichtverletzung). Betroffen von dieser Regelung sind alle Aktiengesellschaften und auch - Europäische Aktiengesellschaft (S.E.) - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVAG) - Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) - Gebietskörperschaften Die Lösung besteht hierbei in einer erweiterten Absicherungsform, bzw. einem Zusatzbaustein in der D&O Versicherung. Die D&O Selbstbehaltsversicherung
von Achim Finke 08 März, 2019
Viele Autofahrer haben eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, um Schäden, für die kein Verursacher herangezogen werden kann, oder die man selbst verursacht hat, abzusichern. Aber dieser Schutz hat auch Grenzen. Eine dieser Grenzen möchte ich hier einmal aufzeigen. Dazu 4 Beispiele aus der Praxis: Hans G. kauf im Baumarkt 2 Eimer Wandfarbe und stellt diese in seinen Kombi. Auf Rückweg muss er stark bremsen, ein Eimer rutscht nach vorn, geht auf und die Farbe verteilt sich im Innenraum. Schaden fast 20.000€. Holger A. hat sich mehrere Leisten gekauft, 2 Meter lang und diese mittig im PKW verstaut. Auch er muss stark bremsen, eine Leiste rutscht nach von und knallt in den Bildschirm des Navigationsgerätes. Schaden rund 3000€. Walter L. fährt auf der Autobahn, als plötzlich ein Reifen hinten platzt. Er kann den Wagen zwar in der Spur halten, aber die Reifenteile schlagen an das Seitenteil und beschädigt es stark. Schaden über 6000€. Karin U. fahrt auf der Landstrasse als plötzlich eine Spurstange bricht. Diese zerschlägt unter dem Wagen Bereiche des Unterbodens und des Auspuffs. Der Hersteller ersetzt auf Kulanz nur einen Teil, da der Wagen schon weit über 100.000km gelaufen hatte. Sie bleibt auf rund 2000€ Schaden sitzen. Alle diese Fälle sind nicht über die normale Vollkaskoversicherung versichert. Warum? In den Vertragsbedingungen findet man auch Ausschlüsse. Und Schäden, die durch Bremsvorgänge, Bruch von Teilen oder durch den Betrieb verursacht werden, sind ausgeschlossen. Man kann so etwas versichern in dem man einen Zusatzbaustein mit abschließt, die sogenannte Brems-, Betriebs- und Bruchschadendeckung. Mit diesem Baustein, den ich nur empfehlen kann, sind solche Schäden abgedeckt. Leider stellen wir immer wieder fest, das solche Dinge in Beratungen nur selten angeboten werden. Besonders in den Vergleichssportalen im Internet, wird auf so etwas nicht hingewiesen, wir haben zumindest bisher keinen Anbieter gefunden, der auch diese Problematik deutlich hinweist.
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