von Achim Finke
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10. März 2026
Bleirohre in der Gebäudeversicherung verboten ! Gemäß der Trinkwasserverordnung mussten Bleileitungen oder bleihaltige Teilstücke bis zum 12.01.2026 vollständig ausgetauscht oder stillgelegt werden. Die gesetzliche Grundlage ist §17 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) deren Novellierung am 24.06.2023 in Kraft getreten ist. Die Übergangsfrist endete am 12.01.2026 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) § 17 Trinkwasserleitungen aus Blei (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen. (2) Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers verlängern, wenn 1. der Betreiber vor dem 12. Januar 2026 einem Installationsunternehmen, das nach § 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der jeweiligen Wasserversorgungssatzung in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist, einen Auftrag zur Entfernung oder zur Stilllegung der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke erteilt hat und das Installationsunternehmen bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen voraussichtlich erst bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 12. Januar 2026 abgeschlossen werden kann. (3) Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers ferner längstens bis zum Ablauf des 12. Januar 2036 verlängern, wenn es sich um eine Gebäudewasserversorgungsanlage oder Eigenwasserversorgungsanlage handelt, das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt des Betreibers der Wasserversorgungsanlage genutzt wird und eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, insbesondere unter Berücksichtigung von deren Alter und Geschlecht nicht zu befürchten ist. Wenn das Gesundheitsamt die Frist nach Satz 1 verlängert, ist der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn hinsichtlich der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, eine relevante Änderung eingetreten ist, insbesondere, wenn Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter hinzukommen. Wenn der Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage wechselt, bevor die nach Satz 1 verlängerte Frist abläuft, endet die Frist nach Absatz 1 ein Jahr nach dem Übergang des Eigentums; die Frist endet jedoch frühestens mit Ablauf des 12. Januar 2026. (4) Nach Ablauf der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden jeweiligen Frist hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch nachzuweisen. (5) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat die mit Trinkwasser versorgten Verbraucher unverzüglich zu informieren, wenn er darüber Kenntnis erlangt, dass 1. in der Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind oder 2. das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei anzunehmen ist, insbesondere auf Grund von Ergebnissen von Trinkwasseruntersuchungen einer zugelassenen Untersuchungsstelle. Der Betreiber hat die aus der Wasserversorgungsanlage versorgten Verbraucher im Anschluss an die Information nach Satz 1 darüber zu informieren, wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden, sobald ihm diese Informationen vorliegen. Der Betreiber hat ab dem 13. Januar 2026 dem betroffenen Verbraucher in Textform zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen, dass er seiner Pflicht nach Absatz 1 nachgekommen oder die Frist nach Absatz 2 verlängert worden ist. (6) Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird. Was heiß das für Besitzer von Gebäuden? Kann man die Frist verlängern? Z.B. wenn man es zeitlich nicht schafft die Rohre auszutauschen oder stillzulegen weil der Handwerker nicht genügend Kapazität hat. Eigentlich nein ! Es gibt eine Verlängerungsmöglichkeit, bei der aber ein ein Gebäudebesitzer kaum die Bedingungen dazu erfüllen kann. Diese gilt für Einfamilienhausbesitzer die selbst im Gebäude wohnen. Hier kann man eine Fristverlängerung beim Gesundheitsamt beantragen bis max. zum 12.01.2036 wenn: Der Hausbesitzer hat einem Installateur, der in das Installateurverzeichnis des Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist, bereits vor dem 12.01.2026 einen Auftrag zur Erneuerung der Leitungen erteilt und dieser schafft es aus Kapazitätsgründen nicht, bis zum 12.01.2026 den Auftrag zu erledigen. UND - Es handelt sich um eine Wasserversorgungsanlage die nur der Eigenversorgung dient - Das Trinkwasser wird nur für den Eigenverbrauch genutzt - Eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher ist nicht zu befürchten Sollte das Gesundheitsamt die Frist verlängern, so hat der Gebäudebesitzer das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren wenn Minderjährige, schwangere oder Frauen im gebärfähigem Alter hinzukommen. Zusammengefasst : Eine Fristverlängerung ist nur möglich wenn: - der Auftrag an einen eingetragenen Installateur vor dem 12.01.2026 erfolgt ist - es sich um Rohre handelt die der Eigenversorgung dienen - keine gebärfähigen Frauen, Minderjährige oder Schwangere im Haus wohnen Für Mehrfamilienhäuser, Gewerbegebäude gilt: Der Gebäudebesitzer hat die versorgten Verbraucher (Mieter, Nutzer) unverzüglich zu informieren, wenn er Kenntnis darüber erlangt das - in der Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus Blei vorhanden sind - das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus Blei anzunehmen ist , insbesondere auf Grund von Trinkwasseruntersuchungen (Anzunehmen sind Bleileitungen, wenn das Haus vor 1973 gebaut wurde und bisher nicht ALLE Leitungen erneuert wurden) Der Gebäudebesitzer hat ab dem 13.01.2026 die versorgten Verbraucher in Textform zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen, dass er seiner Pflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist oder die Frist verlängert wurde. Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installateuer fest, das in einer Trinkwasserversorgungsanlage Leitungen oder Teilstücke von Leitungen aus Blei sind, so hat er dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.